§ 51 Strafvorschriften
Stand: 01.09.2020
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 28.01.2021 – 5-2 StE 1/20 - 5a - 3/20
- BGH, 25.03.2021 – 3 StR 10/20Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer: Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund von Überlastung; revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab bei Besetzungsrügen; Umfang der gerichtlichen AufklärungspflichtZitiert von 17
- BGH, 02.07.2013 – 4 StR 187/13Straßenverkehrsgefährdung und Rauschgiftbeförderung zu Handelszwecken: Konkrete Gefährdung und Drohen eines bedeutenden Schadens; Konkurrenzen; Führen einer PumpgunZitiert von 14
- OLG Stuttgart, 15.11.2023 – 7 St - 2 StE 17/22
- BGH, 05.07.2023 – 4 StR 33/23Zitiert von 1
- BGH, 13.06.2023 – 3 StR 120/23Strafverurteilung wegen unerlaubten Führens von Waffen u.a.: Konkurrenzverhältnis verschiedener Waffendelikte sowie zwischen Waffendelikten und Widerstand gegen VollstreckungsbeamteZitiert von 45
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.04.2026 – 3 StR 18/26
- BGH, 03.12.2025 – 2 StR 257/25
- VG Ansbach, 04.06.2025 – AN 16 K 23.2402, AN 16 K 23.2403
29 Entscheidungen zu § 51 WaffG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/51#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/51#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/51#abs-3 (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/51#abs-4 (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.